Pflichten

Ihre Verantwortung:

Die Eigentümer bzw. die von Ihnen bezeichneten Vertreter sind für den sicheren Zustand Ihrer elektrischen Anlagen verantwortlich.
[Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, 734.27)]

Ihre Nachweispflicht:

Mit der revidierten NIV wurde in der Schweiz per 1. Januar 2002 die Nachweispflicht für elektrische Anlagen eingeführt.

Sicherheitsnachweis Ihrer Anlage:

Die Sicherheit von elektrischen Installationen muss nach der Erstellung und dann in festgelegten Zeitabschnitten überprüft werden. Mit dem entsprechenden Sicherheitsnachweis wird dem Betreiber des Elektrizitätsnetzes der gefahrlose Zustand bestätigt. Diese Sicherheitsnachweise müssen bis zum Ablauf der nächsten Kontrollperiode aufbewahrt werden.

Pflichten der Netzbetreiber:

Die Betreiber des Elektrizitätsnetzes sind verpflichtet, ein Register Ihrer Niederspannungsinstallationen zu führen und die Installationsinhaber zu gegebenen Zeitpunkt aufzufordern, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.

Bei Neuinstallationen:

Vor der Übergabe der Installation an den Eigentümer überprüft der Elektroinstallateur die erstellten Anlagen im Rahmen einer betriebsinternen Schlusskontrolle und hält die Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis fest.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren ist der Eigentümer zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme der Installationen eine Abnahmekontrolle durch ein berechtigtes Kontrollorgan durchführen zu lassen.

Bei bestehenden Installationen:

Bestehende Installationen müssen in festgelegten Abständen von einem berechtigten Kontrollorgan geprüft werden. Die Aufforderung zu einer periodischen Kontrolle erfolgt durch den Netzbetreiber.

Bei Handänderungen:

Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle überprüft werden. Dies ist beispielsweise bei der Veräusserung eines EFH oder einer Wohnung der Fall.